4. Qualitätskontrolle

   a. Der Verein "Qualitätsgemeinschaft" hat das Recht und die Aufgabe zu kontrollieren, dass die Qualitäts- und Testgrundsätze sowie das Qualitätszeichen in richtiger Art und Weise benutzt werden.

   b. Die Hersteller, die für ihre Produkte das Recht auf Führung des Qualtätszeichens erhalten haben, müssen die notwendigen Maßnahmen ergreifen, da sie selbst dafür verantwortlich sind, dass ihre mit dem Qualitätszeichen gekennzeichneten Produkte die Qualitäts- und Testgrundsätze erfüllen. Für die innerbetrieblich durchzuführenden Kontrollen haben sie Kontrollprotokolle zu führen. Außerdem sind sie verpflichtet, diese Fensterprofile zur Testung an die Gütegemeinschaft zu schicken sowie die Test- und Transportkosten zu übernehmen.

   c. Für die Durchführung der Kontrolltests beauftragt das Qualitäts-Beratungskomitee unabhängige Kontrollorganisationen ( von offiziellen Stellen genehmigte Material-Test-Organisationen oder Test-Institute) und trifft zusammen mit diesen seine Entscheidungen. Diese Test-Organisationen können sich auch im Ausland befinden.

   d. Die von der unabhängigen Kontrollorganisation zu bevollmächtigenden Kontrolleure können im Betrieb des Zeichenführers unangemeldet Tests zur Kontrolle durchführen. Der Kontrolleur ist verpflichtet, auf Verlangen seinen Ausweis vorzuzeigen. Auch wenn er später bei der Organisation, in der er gearbeitet hat, kündigen sollte, ist er gezwungen, Stillschweigen über die innerbetrieblichen Vorkommnisse zu bewahren.

   Gegebenenfalls können gekennzeichnete Proben vom Produktlager entnommen werden. Unter besonderen Umständen können Proben auch vom Subunternehmer oder der Baustelle entnommen werden. Für den Fall, dass der Test wiederholt oder ein spezieller Test durchgeführt wird, ist die zu entnehmende Probe nur für das Produkt gültig, das getestet werden muss.

   Damit es zu keinem Durcheinander und zu keiner Vertauschung kommt, werden die entnommenen Proben durch den Kontrolleur gekennzeichnet. Proben, die nicht vom Kontrolleur entnommen werden können, müssen innerhalb von 2 Wochen zur Kontroll-Organisation geschickt werden. Die Proben werden in Anwesenheit des Firmeninhabers, seines Vertreters oder einer durch diese bevollmächtigten Person genommen.

   Falls eine Begründung dafür vorliegt, können in manchen Fallen die Proben in Anwesenheit des Subunternehmers oder des Verantwortlichen auf der Baustelle entnommen werden. Dabei muss unbedingt sichergestellt werden, dass die Probe aus einer Lieferung entnommen wurde, die kontrolliert wird. Bei der Probenentnahme muss dem Hersteller die Gelegenheit gegeben werden, von diesem Vorgang Zeuge zu sein. Für die Probenentnahme muss ein von beiden Seiten unterschriebenes Protokoll angefertigt werden.

   Die vom Subunternehmer oder auf der Baustelle entnommene Probe bezieht sich nur auf die dort gelagerte Ware. Eine fehlerhafte Ware wird nur unter der Voraussetzung nicht als Probe genommen, dass sie deutlich gekennzeichnet und in einem anderen Bereich aufbewahrt wird.

   e. Die durchzuführenden Tests müssen dem Rahmen der Qualitäts- und Testgrundsätze für die Qualitätskontrolle von Fensterprofilen angepasst werden. Die Kontrolle wird seitens der beauftragten Kontroll-Organisation lediglich zwei Mal durchgeführt. Bei diesen Kontrollen müssen mindestens drei Stück derjenigen Fensterprofile, die der Qualitätskontrolle unterworfen sind, als Probe genommen werden.

   f. Die Testergebnisse werden durch die von den Organen des Vereins "Gütegemeinschaft" bevollmächtigte unabhängige Kontroll-Organisation erstellt. Diese Organisation erarbeitet für jedes getestete Fensterprofil einen gesonderten Testbericht und übergibt jeweils eine Kopie dem Verein "Gütegemeinschaft" und der Firma, die das Zeichen benutzt. Die Testergebnisse werden sowohl von der Gütegemeinschaft als auch von der kontrollierenden Organisation vertraulich aufbewahrt.

   g. Falls der Test wiederholt werden muss, weil einer der Test falsch durchgeführt wurde, entscheidet darüber das Qualitäts-Beratungskomitee. Auch der Zeichenführer kann die Forderung auf solch eine Wiederholung stellen.

   h. Unter der Bedingung, dass sie die Kosten tragen, können auch dritte Personen verlangen, dass der Verein "Gütegemeinschaft" solch einen Test durchführt. Falls die Testergebnisse nicht die vom Beschwerdeführer erwarteten Resultate aufzeigen, muss derjenige, der den Test beantragt hat, die Kosten übernehmen. Für den Fall, dass man zu Ergebnissen kommt, die den Beschwerdeführern Recht geben, gehen die Kosten zu Lasten des Zeichenführers.

   i. Der Zeichenführer ist zu 100% für die Qualität seiner Produkte verantwortlich. Keines der Organe des Vereins "Gütegemeinschaft" kann für die Produkte des Zeichenführers verantwortlich gemacht werden.


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