Bestrafung bei Verstößen
a. Für den Fall, dass man den Qualitätsbedingungen und Testgrundsätzen, der Satzung des Vereins "Gütgemeinschaft" und den Durchführungsvorschriften nicht nachkommt, übergibt das Qualitäts-Beratungskomitee dem Vorstand einen Vorschlagsbericht, um die unten genannten Strafen anzuwenden. Wenn der Vorstand es für angemessen hält, wendet er diese Strafen an.
- Er warnt den Zeichenführer oder mahnt ihn ab.
- Für eine bestimmte Periode kann der die Kontrollabstände verkürzen.
- Je nach Umfang der Verstöße kann er die Zahlung einer Strafe in Türkischen Lira an die Gütegemeinschaft fordern, welche die Höhe im Gegenwert von 5.000 DM nicht überschreitet.
- Er entzieht dem Nutzer für einen bestimmten Zeitraum oder auf Dauer das Recht auf Führung des Qualitätszeichens.
b. Für den Fall, dass bei der Kontrolle an den Fensterprofilen eine Nicht-Übereinstimmung bezüglich der Führung des Qualitätszeichens oder eine Abweichung von den Qualitäts- und Testgrundzügen festgestellt werden, wird dem Zeichenführer eine Warnung oder Abmahnung erteilt und je nach Situation die Lage durch eine Reihe von Kontrollen untersucht, oder es wird dem Zeichenführer eine Strafe auferlegt, die er innerhalb von 14 Tagen nach der Benachrichtigung zu zahlen ist.
c.Falls sich die Verstöße der Qualitäts- und Testgrundzüge wiederholen oder das Qualitätszeichen in schlechter Absicht benutzt wird oder das Qualitätszeichen nicht den Nutzungsgrundlagen entspricht oder der Zeichenführer die Qualitätssicherung durch sein Verhalten schädigt, kann ihm das Recht auf die Führung des Qualitätszeichens befristet oder unbefristet entzogen werden.
d. Falls die in Absatz 4 beschriebenen Kontrollen seitens des Zeichenführers verzögert oder verhindert werden, kann eine Strafe gemäß Absatz 5.1 verhängt werden.
e. Bevor dem Zeichenführer das Recht auf die Führung des Qualitätszeichens entzogen wird (Absatz 5.1), wird dem Zeichenführer eine 14tägige Frist zur Darstellung seiner Sicht gewährt.
f. In dringenden Fällen kann der Vorstandsvorsitzender des Vereins "Gütegemeinschaft" dem Zeichenführer dessen Rechte mit sofortiger Wirkung vorübergehend entziehen. Solch ein Vorgang wird innerhalb von 14 Tagen durch einen vom Vorstand zu verabschiedenden Beschluss (Absatz 5.1) bestätigt oder aufgehoben.
g. Auf die in Absatz 5.1 beschriebene Straf-Abmahnung kann er innerhalb von 14 Tagen mit einem an das Qualitäts-Beratungskomitee gerichteten Widerspruch antworten. Der Widerspruch hat eine strafaufschiebende Wirkung. Doch für den Fall, dass das Qualitäts-Beratungskomitee einen dringenden Fall wie die bewusste Irreführung des Marktes feststellt, kann es die Strafe vorübergehend bestätigen, ohne auf die Beurteilung des Widerspruches zu warten.
h. Frühestens drei Monate nach Entzug des Rechtes auf die Führung des Qualitätszeichens (Absatz 5.1) oder frühestens 6 Monate nach Ausschluss aus dem Verband ( Absatz 3.6 der Satzung) kann nach Absatz 1 ein neuer Antrag auf das Qualitätszeichen oder die Mitgliedschaft gestellt werden. Abweichend von den in Absatz 1 angegebenen Grundsätzen kann der Vorstand in solchen Situationen gesonderte Entscheidungen treffen.
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