| ABSATZ 10 VEREINSMITGLIEDER : |
| Es gibt zwei Arten von Vereinsmitgliedern
in Form von ordentlichen und Ehrenmitgliedern. A. Ordentliche Vereinsmitglieder: Durch einen mündlichen oder schriftlichen Antrag an den Verein können Personen, die angeben, dass sie die Vereinsziele unterstützen, und die sich zur Zahlung eines festgelegten Beitrags verpflichten, die im Besitz der Geschäftsfähigkeit sind, das 20. Lebensjahr vollendet haben, zu keiner schweren Gefängnisstrafe verurteilt wurden oder bei denen noch keine endgültige Verurteilung wegen des Vergehens der Gründung oder der Leitung von Vereinen erfolgt ist, deren Gründung nach dem Gesetz Nr. 2908 verboten ist, und die außerdem die folgenden Bedingungen erfüllen, auf Beschluss des Vorstandes hin ordentliche Mitglieder werden:
Ehrenmitglieder sind Personen, die auf Beschluss des Vorstandes hin unter diesem Namen die Mitgliedschaft erhalten. Ehrenmitglieder sind Personen, die dem Verein in irgendeiner Weise materiell oder ideell behilflich sind und unter diesem Namen die Mitgliedschaft erhalten. Sie haben kein aktives und passives Wahlrecht, besitzen jedoch das Rederecht in der Generalversammlung. Falls es Ehrenmitglieder, die den Mitgliedsbeitrag bezahlen, wünschen, wird für sie außerdem ein besonderes Verzeichnis geführt. Ehrenmitglieder sollten außerdem eine der folgenden Voraussetzungen erfüllen:
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