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ABSATZ 12 NICHT NOTWENDIGE ORGANE : Tochterfirmen der Organe, welche die Verantwortung für Aufgaben mit dem Vorstand teilen, können Aufgaben übernehmen. Ihre Namen und Charakteristika sowie ihre Verantwortlichkeiten werden durch eine Richtlinie festgelegt, die auf Beschluss des Vorstandes hin von der Generalversammlung angenommen wurde. |
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