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ABSATZ 16 FORM DER EINLADUNG : Der Vorstand erstellt eine Liste derjenigen Mitglieder, die nach der Vereinssatzung zur Teilnahme an der Generalversammlung berechtigt sind; die Mitglieder, die an der Generalversammlung teilnehmen können, werden 15 Tage im Voraus zur Versammlung einberufen, indem in einer örtlichen Zeitung Zeit, Ort und Tagesordnung veröffentlicht werden. In der ersten Veröffentlichung wird auch festgelegt, an welchem Tag eine zweite Versammlung stattfindet, falls die Versammlung bei dieser Einladung nicht durchgeführt werden kann, weil keine Mehrheit zustande gekommen ist. Der Zeitraum zwischen dem ersten und zweiten Versammlungstag darf nicht weniger als eine Woche betragen. Neben dem für die Versammlung vorgesehenen Tag, Zeitpunkt und Ort wird auch die Namensliste derjenigen Mitglieder angegeben, die an der Versammlung teilnehmen werden. Zur zweiten Versammlung wird entsprechend den im ersten Satz angegebenen Grundlagen erneut eingeladen. Die Versammlung wird gemäß den Grundlagen des zweiten Satzes der höchsten Behörde derjenigen Provinz mitgeteilt, in deren Stadtteil die Versammlung stattfinden wird. Die Generalversammlungen des Vereins können an keinem anderen Ort als in der Provinz stattfinden, in der sich die Vereinszentrale befindet. |
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