ABSATZ 17 VERSAMMLUNGS- UND BESCHLUSSFÄHIGKEIT :

Die Generalversammlung tritt dann zusammen, wenn bei der Teilnahme die Hälfte der nach der Vereinssatzung zur Teilnahme an der Generalversammlung berechtigten Mitglieder um eines überschritten wird. Kommt bei der ersten Versammlung keine ausreichende Zahl zustande, so wird bei der zweiten Versammlung keine Mehrheit erwartet. Die Zahl der an der zweiten Versammlung teilnehmenden Mitglieder darf jedoch nicht weniger als das Zweifache der Anzahl des Vorstandes und des Kontrollausschusses betragen. Jedes Mitglied benutzt seine eigene Stimme. Der Beschluss wird mit Mehrheit angenommen.
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