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ABSATZ 18 DURCHFÜHRUNGSFORM DER VERSAMMLUNG : Die Sitzungen der Generalversammlung des Vereins erfolgen zu dem in der Veröffentlichung angegebenen und der Behörde des Stadtteils, in dem die Versammlung stattfinden soll, mitgeteilten TAG, ZEITPUNKT und ORT. Die Mitglieder, die an der Generalversammlung teilnehmen wollen, können den Versammlungsort nach Abzeichnung ihres Namens, der sich auf der vom Vorstand vorbereiteten Liste befindet, betreten. Falls keine ausreichende Zahl zustande kommt, wird dieses in einem Protokoll festgehalten. Die Versammlung wird durch den Vorstandsvorsitzenden oder ein zu beauftragendes Vorstandsmitglied eröffnet. Ist der Regierungskommissar nicht zur Versammlung erschienen, so erfordert dieses keine Verschiebung der Versammlung. Nach der Eröffnung werden zur Leitung der Versammlung ein Vorsitzender sowie stellvertretende Vorsitzende und Protokollführer in ausreichender Anzahl gewählt. Die Versammlungsleitung obliegt dem Vorstandsvorsitzenden und dem stellvertretenden Vorsitzenden. Die Protokollführer erstellen das Versammlungsprotokoll und unterschreiben es zusammen mit dem Vorsitzenden. Nach der Versammlung werden alle Protokolle und Unterlagen dem Vorstand übergeben. Die Generalversammlung tritt JEDES JAHR IM MÄRZ zu einer ordentlichen Versammlung zusammen. Für den Fall, dass der Kontrollausschuss es für notwendig hält und auf schriftlichen Antrag eines Fünftels der Vereinsmitglieder hin, tritt sie außerordentlich zusammen. Falls der Vorstand auf den schriftlichen Antrag eines Fünftels des Kontrollausschusses und der Vereinsmitglieder hin die Generalversammlung nicht innerhalb eines Monat einberuft, beauftragt der Amtsrichter des Stadtteils auf Antrag eines Mitglieds des Kontrollausschusses und der Vereinsmitglieder hin in einer Verhandlung drei aus den Reihen der Vereinsmitglieder zu wählende Personen damit, die Generalversammlung innerhalb eines Monats einzuberufen. Auf der außerordentlichen Versammlung wird nur über die aktuellen Tagesordnungspunkte beraten und entschieden. |
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