ABSATZ 24 VERVOLLSTÄNDIGUNG DES VORSTANDES DURCH ERSATZMITGLIEDER :

Falls die Gesamtzahl der Vorstandsmitglieder selbst nach der Amtsübernahme durch die Ersatzmitglieder auf Grund frei werdender Vorstandsplätze absinkt, wird die Generalversammlung durch die vorhandenen Vorstandsmitglieder oder den Kontrollausschuss innerhalb EINES MONATS zur Sitzung einberufen. Für den Fall, dass keine Einladung erfolgt, beauftragt der Amtsrichter des Stadtteils auf Antrag eines der Vereinsmitglieder hin in einer Verhandlung drei aus den Reihen der Vereinsmitglieder zu wählende Personen damit, die Generalversammlung innerhalb eines Monats einzuberufen.
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