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ABSATZ 25 BILDUNG UND AUFGABEN DES KONTROLLAUSSCHUSSES : Der Kontrollausschuss wird seitens der Generalversammlung in geheimer Wahl für ein Jahr gewählt und setzt sich der Anzahl der Stimmen nach aus 3 ordentlichen und 3 Ersatzmitgliedern zusammen. Ein Mitglied, das für die Wahl in den Kontrollausschuss kandidiert, legt dem Vorstand acht Tage vor der Wahl eine unterschriebene einzelne Kandidaturerklärung vor. Der Vorstand informiert die ordentlichen Mitglieder über den Sachverhalt. Ein Kandidat für den Kontrollausschuss kann in der gleichen Wahlperiode kein Kandidat für die Wahlen zum Vorstand und zum Qualitäts-Beratungskomitee sein. Für den Fall, dass in der angegebenen Zeit weniger als acht Kandidatenanträge für die Mitgliedschaft im Kontrollausschuss eingegangen sind, ergänzt das am Wahltag zu bildende Präsidium zunächst und offiziell die noch fehlenden Kandidaten. Die Stimmzettel werden dem Familiennamen nach alphabetisch geordnet. Das Präsidium der Generalversammlung versiegelt die Stimmzettel und deren Umschlag und übergibt sie dem Mitglied zur Stimmabgabe. Unversiegelte Stimmzettel sind ungültig. Der Kandidat, der die meisten Stimmen erhalten hat, wird Vorsitzender. Die ordentlichen und Ersatzmitglieder werden der Anzahl der Stimmen nach bestimmt. Das Mitglied gibt seine Stimme durch Ankreuzen des Kästchens vor dem Namen des von ihm bevorzugten Kandidaten ab. Für den Fall, dass die Stimme an jemanden, der kein Kandidat ist, gegeben wird, indem die Kandidatenliste ergänzt wird, oder dass die Stimme mehr oder weniger als drei Kandidaten gegeben wird, ist der Stimmzettel ungültig. Der Kontrollausschuss überwacht zu nicht festgelegten Zeiten die Geschäfte, Bücher, Rechnungen und Aktivitäten des Vorstandes. Er informiert den Vorstand in Form eines Berichtes über seine Meinung und Kritikpunkte. Falls notwendig, kann er verlangen, eine außerordentliche Generalversammlung einzuberufen. Mit Ablauf einer normalen Amtsperiode legt er der Generalversammlung die jährlichen Kontrollergebnisse als Bericht vor. Der Vorstand und die Vereinsfunktionäre sind verpflichtet, dem Kontrollausschuss jegliche von ihm verlangten Informationen und Unterlagen zu übergeben. |
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