ABSATZ 33 AUFLÖSUNG DES VEREINS :

Die Generalversammlung kann zu jeder Zeit die Auflösung des Vereins beschließen. Damit die Generalversammlung die Auflösung des Vereins beschließen kann, ist es unbedingt erforderlich, dass mindestens zwei Drittel derjenigen Mitglieder anwesend sind, die nach der Satzung das Recht zur Teilnahme an der Generalversammlung besitzen. Falls bei der ersten Versammlung diese Mehrheit nicht zustande kommt, werden die Mitglieder entsprechend dem Absatz 15 dieser Satzung zu einer zweiten Versammlung eingeladen. Auf der zweiten Versammlung kann über das Thema AUFLÖSUNG unabhängig davon, wieviel Mitglieder teilnehmen, beraten werden. Entscheidungen im Zusammenhang mit der Auflösung müssen mit einer Stimmenmehrheit von zwei Dritteln der auf der Versammlung anwesenden Mitglieder getroffen werden. Die Auflösung des Vereins muss seitens des Vorstandsvorsitzenden innerhalb von 5 Tagen der höchsten Zivilbehörde des Stadtteils mitgeteilt werden.
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