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ABSATZ 36 QUALITÄTS-BERATUNGSKOMITEE : Die Mitglieder für das Qualitäts-Beratungskomitee werden von der Generalversammlung in geheimer Wahl für ein Jahr als 3 ordentliche und 3 Ersatzmitglieder aus Institutionen wie Universitäten und dem Tübitak (Türkisches Forschungsinstitut für Wissenschaft und Technik) und aus den Reihen der Mitglieder gewählt. Mitglieder, die für die Wahl zum Mitglied des Qualitäts-Beratungskomitees kandidieren wollen, oder Personen, die von außerhalb des Vereins daran teilnehmen möchten, übergeben dem Vorstand acht Tage vor der Wahl eine unterschriebene einzelne Kandidatenerklärung. Der Vorstand informiert die ordentlichen Mitglieder über den Sachverhalt. Ein Kandidat für das Qualitäts-Beratungskomitee kann in der gleichen Wahlperiode kein Kandidat für die Wahlen zum Vorstand und zum Kontrollausschuss sein. Für den Fall, dass in der angegebenen Zeit weniger als acht Kandidatenanträge für die Mitgliedschaft im Qualitäts-Beratungskomitee eingegangen sind, ergänzt das am Wahltag zu bildende Präsidium zunächst und offiziell die noch fehlenden Kandidaten. Die Stimmzettel werden dem Familiennamen nach alphabetisch geordnet. Das Präsidium der Generalversammlung versiegelt die Stimmzettel und deren Umschlag und übergibt sie dem Mitglied zur Stimmabgabe. Unversiegelte Stimmzettel sind ungültig. Das Mitglied gibt seine Stimme durch Ankreuzen des Kästchens vor dem Namen des von ihm bevorzugten Kandidaten ab. Für den Fall, dass die Stimme an jemanden, der kein Kandidat ist, gegeben wird, indem die Kandidatenliste ergänzt wird, oder dass die Stimme mehr oder weniger als drei Kandidaten gegeben wird, ist der Stimmzettel ungültig. Der Kandidat, der die meisten Stimmen erhalten hat, wird Vorsitzender. Die ordentlichen und Ersatzmitglieder werden der Anzahl der Stimmen nach bestimmt. ABSATZ 36.1 : Für den Fall, dass irgendein Mitglied des Qualitäts-Beratungskomitees während der Amtsperiode ausscheidet, wird seine Stelle durch Ersatzmitglieder wieder besetzt. ABSATZ 36.2 : Die Aufgaben des Qualitäts-Beratungskomitees lauten wie folgt:
ABSATZ 36.3 : Das Qualitäts-Beratungskomitee kann unter der Bedingung, dass es eine Woche im voraus benachrichtigt wird, auf Wunsch des Vorsitzenden zur Sitzung einberufen werden. Auch für den Fall, dass es der Vorstand oder die Mehrheit des Beratungs-komitees für notwendig erachtet, kann das Beratungskomitee zur Sitzung einberufen werden. Das Beratungskomitee ist dann beschlussfähig, wenn die Mehrzahl seiner Mitglieder anwesend ist. ABSATZ 36.4 : Das Qualitäts-Beratungskomitee kann seine Entscheidungen nur auf Mehrheitsbasis treffen. Bei Stimmengleichheit gilt die Entscheidung des Vorsitzenden des Beratungskomitees. Bei Beschwerden und der Ernennung von Vorstandsmitgliedern ist dagegen die Stimmenmehrheit des Beratungskomitees erforderlich. Falls es alle Mitglieder des Beratungskomitees für angemessen halten, kann für den Fall, dass es der Vorsitzende des Beratungskomitees für notwendig erachtet, dieser auch schriftliche Beschlüsse beantragen, ohne dass eine Sitzung stattfindet. Die Beschlüsse werden schriftlich protokolliert und müssen durch den Vorsitzenden des Beratungskomitees unterschrieben werden. ABSATZ 36.5 : Das Qualitäts-Beratungskomitee führt seine Aufgaben im Rahmen der in der Anlage 1 (Durchführungsvorschriften zur Vergabe des Qualitätszeichens ) und Anlage 2 (Qualtitätszeichen-Vorschrift) aufgeführten Regeln durch. |
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