ABSATZ 37 SCHIEDSGERICHT :

  1. Für den Fall, dass es bezüglich der Satzung, der Richtlinie zur Qualitätssicherung, den Tätigkeiten des Verbandes und seiner Mitglieder zu irgendeiner Meinungsverschiedenheit kommt, können die Seiten von der Gütegemeinschaft verlangen, dass ein Schiedsgericht bestimmt wird.
  2. Das Schiedsgericht wird durch den Verein "Gütegemeinschaft" der Hersteller von Kunststoffprofilen gebildet. Jede der beiden Seiten benennt einen Teilnehmer. Beide Teilnehmer bestimmen einen Vorsitzenden, der die Aufgabe des Richters übernimmt. Falls innerhalb von 14 Tagen nach der Benennung der beiden Teilnehmer noch kein Vorsitzender bestimmt worden ist, kann der Vorsitzende des Vereins "Gütegemeinschaft" die Industrie- oder Handelskammer Istanbul darum bitten, einen Vorsitzenden zu bestimmen. Dieser Fall gilt auch dann, wenn innerhalb von 14 Tagen einer der Teilnehmer noch nicht benannt wurde.
  3. Das Schiedsgericht entscheidet über die Meinungsverschiedenheit und setzt die Auslagen im Zusammenhang mit dem Entscheidungsverfahren fest.
  4. Diese Bestimmungen ersetzen nicht die wahrscheinliche Notwendigkeit eines normalen Gerichtes.
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